Rechtliche Grundlagen für Website-Betreiber (Teil 1)
Spätestens nach den jüngsten Debatten über die neue EU-Urheberrechtsreform oder den Gerichtsurteilen zu angeblicher Schleichwerbung in der Blogger- bzw. Influencer-Szene sollte das Internet seinen Ruf als "rechtsfreier Raum" endgültig verloren haben. Bereits im Jahr 2018 traten das "Hate-Speech"-Gesetz (NetzDG) für soziale Netzwerke und die EU-weite Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Definitiv gibt es an einigen Stellen noch Verbesserungspotential oder Probleme bei der Umsetzung bestimmter Vorgaben, doch das ist ganz sicher kein Alleinstellungsmerkmal des Online-Rechts.
Um unnötige juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden, geben wir Website-Betreibern in diesem Blogbeitrag die Möglichkeit, sich zu rechtlichen Grundlagen, wie Impressumspflicht, Urheberrecht und Disclaimern, zu informieren.
Bitte beachten Sie, dass dieser Text keine Rechtsberatung darstellt und diese auch nicht ersetzt.
Die vermittelten Informationen beziehen sich ausschließlich auf die Rechtslage in Deutschland.
Impressumspflicht
Nach §5 Telemediengesetz (TMG) und §55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ist jeder Betreiber einer Website, die "geschäftsmäßige Online-Dienste" anbietet und jeder Anbieter von "Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen" der Impressumspflicht unterstellt. Auch die unentgeltliche Bereitstellung von Informationen ist darin inbegriffen. Alle Unternehmen sollten deshalb die folgenden Pflichtangaben eines Impressums "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" (§5 TMG) auf ihrer Website bereitstellen:
• Name des Unternehmens (inkl. Rechtsform)
• Name der Geschäftsführer bzw. des Einzelunternehmers
• ladungsfähige Anschrift - kein Postfach(!)
• Kontaktdaten: E-Mail-Adresse, Telefonnummer
• Handelsregister-Daten: Gericht, Art, Nummer
• Umsatzsteueridentnummer (Ust-ID)
Der Link zum Impressum muss immer als solcher erkennbar sein, anstelle von "Impressum" kann auch die Bezeichnung "Kontakt" genutzt werden, "Info" hingegen wurde innerhalb der Rechtsprechung als "nicht ausreichend" beurteilt. Seien Sie an dieser Stelle (ausnahmsweise) nicht kreativ und verzichten Sie auf umschreibende, missverständliche Bezeichnungen.
Urheberrecht und Nutzungsrecht
Das Urheberrecht basiert auf dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und schützt dem Wortlaut nach "alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst". Der rechtliche Schutz eines Urhebers tritt unmittelbar mit der Schaffung des Werkes in Kraft – weder Patent- noch Markeneintragung sind erforderlich. Wenn Sie also Kopien von Texten, Fotos oder Illustrationen ohne die Zustimmung der Urheber – auch nur auszugsweise – auf Ihrer Website veröffentlichen, verletzen Sie damit deren Urheberrecht. Ein weitverbreiteter Irrtum ist auch, dass Urheberrechte übertragbar wären, dabei weist das UrhG ganz deutlich auf die Unveräußerlichkeit dieser hin. Ein Urheber kann jedoch das Nutzungsrecht für sein Werk veräußern oder übertragen – unter gewissen Voraussetzungen aber auch wieder zurückfordern. Man unterscheidet zwischen dem einfachen und dem ausschließlichen Nutzungsrecht, wobei beide Arten auch mit einer zeitlichen, räumlichen oder inhaltlichen Beschränkung vergeben werden können. Falls bei der Beauftragung von Kreativleistungen bei Agenturen, Fotografen, Textern oder anderen Dienstleistern keine Vereinbarung zum Thema Nutzungsrecht getroffen wurde, greift nach §31 (5) UrhG die sogenannte Zweckübertragungslehre, die besagt, dass dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht im Sinne des Vertragszweckes zusteht. Bilder, die Ihnen als Resultat des Auftrages „Website-Fotos“ zur Verfügung gestellt werden, können also selbstverständlich auf Ihrer Website veröffentlicht werden. Eine zusätzliche Nutzung der Motive auf Print-Werbemitteln wäre jedoch nicht vom Vertragszweck gedeckt. Gehen Sie möglichen Konflikten aus dem Weg, indem Sie von vornherein über Nutzungsrechte reden.
Disclaimer / Haftungsausschluss
Kaum eine Website kommt ohne externe Links aus – besonders beliebt sind die Verlinkungen bewährter Lieferanten oder B2B-Kunden. Um nicht für die Inhalte sämtlicher verlinkter Websites haftbar gemacht zu werden, verwenden viele Unternehmen sogenannte Disclaimer, die der pauschalen Distanzierung von allen externen Links bzw. der zugehörigen Inhalte dienen sollen. Doch genau diese pauschalen Haftungsausschlüsse sind in der Regel nichtig und könnten sogar als Indiz für die vorsätzliche Verlinkung strafrechtlich relevanter Inhalte verstanden werden. Besser ist es, wenn man im Disclaimer erklärt, dass jede verlinkte Website individuell und zum Zeitpunkt der Verlinkung gewissenhaft auf mögliche Rechtsverstöße überprüft wurde, eine regelmäßige Überprüfung aller verlinkten Inhalte jedoch nicht möglich ist und zudem die Nutzer der Website dazu auffordert, verlinkte Seiten zu melden, die problematische Inhalte aufweisen. Noch besser ist es allerdings, wenn Sie komplett auf einen "Haftungsausschluss" für externe Links verzichten, denn dieser wird Sie de facto niemals von einer möglichen Haftung befreien können.
Lesen Sie auch den zweiten Teil unserer „Rechtlichen Grundlagen für Website-Betreiber“, in dem wir auf die Rechtslage bei Domainstreitigkeiten und das Thema Datenschutz eingehen.
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